Betrifft:
- Einkommensteuererklärungen (mit Ausnahme von Einkommensteuererklärungen auf Antrag gem. § 46 EStG, sog. Antragsveranlagungen),
- Körperschaftsteuererklärungen,
- Erklärungen zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags oder Zerlegungserklärungen,
- Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr,
- Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften sowie zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen.
Für Steuererklärungen mit land- und forstwirtschaftlichen Einkünften gelten – soweit der Gewinn nach abweichendem Wirtschaftsjahr ermittelt wird – besondere Abgabefristen, die hier nicht dargestellt sind.
Steuererklärungen, die durch nicht steuerlich beratene Steuerpflichtige erstellt werden:
Erklärung für das Kalenderjahr 2020, Abgabefrist bis 31.10.2021
Erklärung für das Kalenderjahr 2021, Abgabefrist bis 31.10.2022
Erklärung für das Kalenderjahr 2022, Abgabefrist bis 30.09.2023
Erklärung für das Kalenderjahr 2023, Abgabefrist bis 31.08.2024
Erklärung für das Kalenderjahr 2024, Abgabefrist bis 31.07.2025
Steuererklärungen, die durch Steuerberater, Lohnsteuerhilfevereine oder andere zur Beratung befugte Person erstellt
werden:
Erklärung für das Kalenderjahr 2020, Abgabefrist bis 31.08.2022
Erklärung für das Kalenderjahr 2021, Abgabefrist bis 31.08.2023
Erklärung für das Kalenderjahr 2022, Abgabefrist bis 31.07.2024
Erklärung für das Kalenderjahr 2023, Abgabefrist bis 31.05.2025
Erklärung für das Kalenderjahr 2024, Abgabefrist bis 30.04.2026
§§ 108, 109, 149 Absätze 2 und 3 der Abgabenordnung (AO) sowie Artikel 97 § 36 Absätze 1 und 3 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO) in der Fassung des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes vom 19.06.2022.
Im Einzelfall kann beim zuständigen Finanzamt unter den allgemeinen Voraussetzungen eine darüberhinausgehende Fristverlängerung beantragt werden. Anträge sind auch über das Online-Finanzamt Mein ELSTER möglich.
Die längeren Erklärungsfristen für Steuererklärungen, die durch zur Steuerberatung befugte Personen erstellt werden, gelten nicht, wenn diese auf Grund einer gesonderten Anordnung („Vorabanforderung“) des Finanzamts bereits zu einem früheren Termin abzugeben sind.
Hinweis: Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verlängert sich die Frist bis zum nächsten Werktag.
§§ 108, 109, 149 Absätze 2 und 3 der Abgabenordnung (AO) sowie Artikel 97 § 36 Absätze 1 und 3 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO) in der Fassung nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie.