Oberfinanzdirektion Karlsruhe

Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen ab 1. Januar 2023

Ab 1. Januar 2023 ermäßigt sich die Umsatzsteuer auf 0 Prozent für die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern. Weiter erfordert die Anwendung des Nullsteuersatzes, dass die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird (§ 12 Absatz 3 Satz 1 Umsatzsteuergesetz - UStG). Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird.

Diese Neuregelung dient der Bürokratieentlastung von Betreibern von Photovoltaikanlagen. Aufgrund des Nullsteuersatzes kann seitens der Betreiber die Kleinunternehmerreglung angewendet werden, ohne dass sie dadurch finanzielle Nachteile erleiden. Der Vorsteuerabzug als Grund für einen Verzicht auf die Kleinunternehmerreglung entfällt, weil die Lieferung von Photovoltaikanlagen (einschließlich der für den Betrieb wesentlichen Komponenten und der Speicher) nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet ist.

Das Bundesministerium für Finanzen nimmt zu der gesetzlichen Neuregelung in § 12 Absatz 3 UStG mit BMF-Schreiben vom 27.02.2023 umfassend Stellung. Darüber hinaus hat es hierzu auf seiner Internetseite einen FAQ-Bereich eingerichtet. 

Durch die Einführung des Nullsteuersatzes zum 1. Januar 2023 ändert sich für Bestandsanlagen (Anschaffung/Inbetriebnahme bis 31. Dezember 2022) im Bereich der Umsatzsteuer grundsätzlich nichts. Die ursprünglich gewählte Besteuerungsform kann mit allen bisher schon geltenden Regelungen weiter angewandt werden (vgl. hierzu Umsatzsteuer bei kleineren Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken). Im o.g. BMF-Schreiben ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen Photovoltaikanlagen, die vor dem 1. Januar 2023 erworben wurden und die zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben, zum Nullsteuersatz dem Unternehmensvermögen entnommen werden können, um damit eine zukünftige Umsatzbesteuerung des selbstverbrauchten Stroms zu vermeiden. 

 

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