Oberfinanzdirektion Karlsruhe

Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen ab 1. Januar 2023

Ab 1. Januar 2023 ermäßigt sich die Umsatzsteuer auf 0 Prozent für die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern. Weiter erfordert die Anwendung des Nullsteuersatzes, dass die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird (§ 12 Absatz 3 Satz 1 Umsatzsteuergesetz - UStG). Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird.

Diese Neuregelung dient der Bürokratieentlastung von Betreibern von Photovoltaikanlagen. Aufgrund des Nullsteuersatzes kann seitens der Betreiber die Kleinunternehmerreglung angewendet werden, ohne dass sie dadurch finanzielle Nachteile erleiden. Der Vorsteuerabzug als Grund für einen Verzicht auf die Kleinunternehmerreglung entfällt, weil die Lieferung von Photovoltaikanlagen (einschließlich der für den Betrieb wesentlichen Komponenten und der Speicher) nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet ist.

Das Bundesministerium für Finanzen nimmt zu der gesetzlichen Neuregelung in § 12 Absatz 3 UStG mit BMF-Schreiben vom 27.02.2023 umfassend Stellung.

Mit der nachhaltigen Einspeisung von Strom in das Stromnetz ist der Betreiber einer Photovoltaikanlage Unternehmer im Sinne des UStG. Liegen die Voraussetzungen der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) vor, wird die Umsatzsteuer auf die Einspeisevergütung nicht erhoben und auch für den privat verbrauchten Strom fällt keine Umsatzsteuer an. Bitte teilen Sie dem Netzbetreiber mit, dass Sie Kleinunternehmer sind. Nur dann kann er die Einspeisevergütung zutreffend abrechnen.

Unternehmer müssen den Beginn einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich beim Finanzamt anzeigen. Das BMF-Schreiben zur steuerlichen Erfassung von Betreiberinnen und Betreibern bestimmter kleiner Photovoltaikanlagen vom 12.06.2023 hat hierzu aus Gründen des Bürokratieabbaus Erleichterungen eingeführt. Danach kann auf die steuerliche Anzeige über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (§ 138 Absatz 1 Abgabenordnung - AO) und die Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung (§ 138 Absatz 1b AO) an das zuständige Finanzamt verzichtet werden, wenn

  • die Betreiber von PV-Anlagen Gewerbetreibende im Sinne des § 15 EStG sind, deren Betrieb sich auf das Betreiben von nach § 3 Nummer 72 EStG begünstigten Photovoltaikanlagen beschränkt,
  • das Unternehmen ausschließlich auf den Betrieb einer Photovoltaikanlage im Sinne des § 12 Absatz 3 Nummer 1 Satz 1 UStG beschränkt ist
  • und die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG Anwendung findet.

Das trifft z. B. auf Betreiber von Photovoltaikanlagen zu,

  • die die Photovoltaikanlage auf einem selbstgenutzten Einfamilienhaus errichten,
  • die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage bis zu 30 kW (peak) betragen wird
  • und der Betreiber nicht mehr als 22.000 Euro Gesamtumsatz (brutto) im Kalenderjahr erzielt.

Übersteigt der jährliche Gesamtumsatz des Unternehmens die Umsatzgrenze von 22.000 Euro oder wird diese voraussichtlich überschritten (§ 19 Absatz 3 UStG), muss die Erwerbstätigkeit steuerlich angemeldet werden. In diesem Fall fällt für die Einspeisevergütung Umsatzsteuer an, die in den Umsatzsteuererklärungen anzugeben und abzuführen ist. Der private Stromverbrauch unterliegt aber auch dann nicht der Umsatzsteuer.  

Darüberhinausgehende Informationen zum Betrieb einer Photovoltaikanlage finden Sie auch auf der Internetseite des Bundesministerium für Finanzen im FAQ-Bereich.

Besonderheiten bei Bestandsanlagen (Anschaffung/Inbetriebnahme bis 31. Dezember 2022)

Durch die Einführung des Nullsteuersatzes zum 1. Januar 2023 ändert sich für Bestandsanlagen im Bereich der Umsatzsteuer grundsätzlich nichts. Die ursprünglich gewählte Besteuerungsform kann mit allen bisher schon geltenden Regelungen weiter angewandt werden (vgl. hierzu Umsatzsteuer bei kleineren Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken).

In der Vergangenheit haben Betreiber von Photovoltaikanlagen meist auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet, ihre Photovoltaikanlagen ihrem Unternehmen zugeordnet und einen vollen Vorsteuerabzug vorgenommen. In der Folge musste dann der privat verbrauchte Strom als sogenannte unentgeltliche Wertabgabe versteuert werden. Dies gilt grundsätzlich auch weiterhin.

Um eine zukünftige Umsatzbesteuerung des privat verbrauchten Stroms zu vermeiden, kann die Photovoltaikanlage entnommen werden. Die Entnahme unterliegt dem Nullsteuersatz, wenn die Photovoltaikanlage die Voraussetzungen des § 12 Absatz 3 UStG erfüllt. Das ist z. B. bei einer Entnahme einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von bis zu 30 kW (peak), die auf dem eigenen Einfamilienhaus errichtet wurde, der Fall. Die Photovoltaikanlage kann nur insgesamt entnommen werden.

Eine Entnahme ist möglich, wenn der Gegenstand zukünftig nicht mehr für Zwecke des Unternehmens verwendet wird. Für Photovoltaikanlagen gilt dies, wenn zukünftig voraussichtlich mehr als 90 Prozent des erzeugten Stroms für private Zwecke verwendet werden. Davon ist aus Vereinfachungsgründen insbesondere auszugehen, wenn ein Teil des mit der Photovoltaikanlage erzeugten Stroms z. B. in einer Batterie gespeichert wird. Gleiches gilt auch, wenn der erzeugte Strom nicht nur gelegentlich zum Laden eines privaten Elektrofahrzeugs oder den Betrieb einer Wärmepumpe im privaten Haushalt genutzt wird.

Die Entnahme einer Photovoltaikanlage, die unter die oben genannte Vereinfachungsregel fällt, stellt ein Wahlrecht des Betreibers dar. Die Ausübung dieses Wahlrechts muss durch ihn dokumentiert werden (Entnahmeerklärung gegenüber Ihrem zuständigen Finanzamt).

Die Entnahme der Photovoltaikanlage ist zudem in den Umsatzsteuererklärungen anzugeben. In der Umsatzsteuer-Voranmeldung geben Sie diese in der Kennziffer 87 und in der Umsatzsteuer-Jahressteuererklärung in der Kennziffer 158 mit dem Wiederbeschaffungswert der Anlage im Zeitpunkt der Entnahme an.  

Haben Sie auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung in der Vergangenheit verzichtet, um den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der Anlage zu erhalten, unterliegen Sie mindestens für 5 Kalenderjahre der Regelbesteuerung. In diesem Zeitraum ist die Umsatzsteuer für die Einspeisevergütungen, die Sie vom Netzbetreiber erhalten, in den Umsatzsteuererklärungen anzugeben und an das Finanzamt abzuführen. Auch nach der Entnahme der Photovoltaikanlage können Sie den Vorsteuerabzug aus Lieferungen oder sonstigen Leistungen für die Photovoltaikanlage (z. B. Reparaturen), die nicht dem Nullsteuersatz unterliegen, beanspruchen. Ein Abzug ist nur noch anteilig und zwar im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Nutzung möglich. Der für die Entnahme unterstellte Anteil der unternehmerischen Nutzung ist dann nicht mehr entscheidend.

Möchten Sie nach Ablauf von 5 Kalenderjahren wieder zur Kleinunternehmerregelung zurückkehren, denken Sie bitte daran, Ihren Netzbetreiber hierüber rechtzeitig zu unterrichten. Bei Kleinunternehmern wird die Umsatzsteuer auf die Einspeisevergütung nicht erhoben. Wird sie jedoch in einer Gutschrift des Netzbetreibers gesondert ausgewiesen, muss sie von Ihnen an das Finanzamt abgeführt werden.

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