Diese Neuregelung dient der Bürokratieentlastung von Betreibern von Photovoltaikanlagen. Aufgrund des Nullsteuersatzes kann seitens der Betreiber die Kleinunternehmerreglung angewendet werden, ohne dass sie dadurch finanzielle Nachteile erleiden. Der Vorsteuerabzug als Grund für einen Verzicht auf die Kleinunternehmerreglung entfällt, weil die Lieferung von Photovoltaikanlagen (einschließlich der für den Betrieb wesentlichen Komponenten und der Speicher) nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet ist.
Das Bundesministerium für Finanzen nimmt zu der gesetzlichen Neuregelung in § 12 Absatz 3 UStG mit BMF-Schreiben vom 27.02.2023 umfassend Stellung. Darüber hinaus hat es hierzu auf seiner Internetseite einen FAQ-Bereich eingerichtet.
Durch die Einführung des Nullsteuersatzes zum 1. Januar 2023 ändert sich für Bestandsanlagen (Anschaffung/Inbetriebnahme bis 31. Dezember 2022) im Bereich der Umsatzsteuer grundsätzlich nichts. Die ursprünglich gewählte Besteuerungsform kann mit allen bisher schon geltenden Regelungen weiter angewandt werden (vgl. hierzu Umsatzsteuer bei kleineren Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken). Im o.g. BMF-Schreiben ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen Photovoltaikanlagen, die vor dem 1. Januar 2023 erworben wurden und die zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben, zum Nullsteuersatz dem Unternehmensvermögen entnommen werden können, um damit eine zukünftige Umsatzbesteuerung des selbstverbrauchten Stroms zu vermeiden.