Dabei ist vorgesehen, die Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung sowie erstmalig die Gewährung eines Pauschbetrags
für Menschen mit Behinderung ab einem Grad der Behinderung von mindestens 20 zu verdoppeln und auf zusätzliche
Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung eines Pauschbetrags für Menschen mit Behinderung bei einem Grad der Behinderung von unter
50 zu verzichten.
Darüber hinaus wird der derzeitige Pflege-Pauschbetrag von 924 Euro auf 1.800 Euro angehoben. Bei der häuslichen Pflege von
Menschen, die in den Pflegegraden 2 und 3 eingeordnet sind, wird der pflegenden Person zukünftig ebenfalls ein Pflege-Pauschbetrag in
Höhe von 600 Euro bzw. 1.100 Euro gewährt.
Mit diesen Änderungen im Einkommensteuergesetz wird vielen Menschen mit Behinderung der aufwändige Einzelnachweis ihrer
behinderungsbedingten Mehraufwendungen auch in Zukunft erspart. Darüber hinaus wird den Leistungen pflegender Angehöriger
künftig eine höhere Wertschätzung und persönliche Anerkennung zuteil.
Alle weiteren Informationen finden Sie auf der Internetseite der Oberfinanzdirektion Karlsruhe bei den „FAQ Steuern“ unter dem Punkt „Behindertenpauschbetrag“.