FAQ - Steuern
Rechtlicher Hintergrund
Mit dem Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 vom 10.12.2019, BGBI I S. 2115, wurde der
Solidaritätszuschlag ab dem Veranlagungszeitraum 2021 in einem ersten Schritt für niedrige und mittlere Einkommen
zurückgeführt. Durch die erhebliche Anhebung der Freigrenze beim Solidaritätszuschlag entfällt der
Solidaritätszuschlag ab dem Jahr 2021 für einen Großteil der Lohn- und Einkommensteuerzahler. Dies betrifft alle
Fälle, in denen die im Solidaritätszuschlagsgesetz 1995 näher definierte Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer den Betrag
von 16.956 Euro (Einzelveranlagung) oder 33.912 Euro (Zusammenveranlagung) nicht übersteigt.
Milderungszone
Zur Vermeidung eines Belastungssprungs schließt sich nach der Freigrenze eine Milderungszone an, in der keine sofortige Erhebung des
Solidaritätszuschlags in voller Höhe mit 5,5 Prozent erfolgt. Hiervon sind die Fälle betroffen, in denen die im
Solidaritätszuschlagsgesetz 1995 näher definierte Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer den Betrag von zwischen 16.957 Euro bis 31.527
Euro (Einzelveranlagung) oder 33.913 Euro bis 63.055 Euro (Zusammenveranlagung) beträgt.
Unzutreffende Festsetzungen
Die programmtechnische Umsetzung dieser Rechtsänderung hat in einer Vielzahl von Fällen dazu geführt, dass die
Vorauszahlungen zum Solidaritätszuschlag weiterhin in unveränderter und damit unzutreffender Höhe fortgeschrieben
wurden.
Herabsetzung der Vorauszahlungen
Im Hinblick auf den bis zum nächsten Fälligkeitstermin für die Vorauszahlungen zur Einkommensteuer, dem 10.03.2021,
verbleibenden kurzen Zeitraum wurde auf Landesebene entschieden, die bislang bis zu einem Betrag von 433,54 Euro (Einzelveranlagung)
oder 867,08 Euro (Zusammenveranlagung) festgesetzten Vorauszahlungen auf 0,00 Euro herabzusetzen.
Anpassung der Vorauszahlungen
In den Fällen der sog. Milderungszone, in denen bislang ein Solidaritätszuschlag zwischen 233, 16 Euro und 433,54 Euro
(Einzelveranlagung) bzw. zwischen 466,32 Euro und 867,08 Euro (Zusammenveranlagung) festgesetzt wurde, erhalten Sie für den erstmals
am 10.06.2021 fälligen sowie die nachfolgenden Fälligkeitstermine (10.09.2021, 10.12.2021) eine neue Festsetzung von
Vorauszahlungen zum Solidaritätszuschlag.
Abgeltungsteuer - Wie lässt sich der Erklärungsbedarf in der Anlag KAP reduzieren?
Das Bundesfinanzministerium gibt Auskunft, welche Möglichkeiten dem Steuerbürger zur Verfügung stehen. Mehr
Fachliche Informationen des BMF zur Abgeltungsteuer
Häufig gestellte Fragen zur Abgeltungsteuer (über diesen Link werden Sie zum Portal der Finanzämter geführt). In den FAQ finden Sie z.B. unter den Suchbegriffen „Abgeltungsteuer " oder „Nichtveranlagungsbescheinigung " Antworten auf die häufigsten Fragen.
Zum 1. Januar 2021 sind bei der Lohn- und Einkommensteuer für Menschen mit Behinderung Neuerungen in Kraft getreten:
- die Verdoppelung der Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung sowie erstmalig die Gewährung eines Pauschbetrags für Menschen mit Behinderung ab einem Grad der Behinderung von mindestens 20,
- der Verzicht auf zusätzliche Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung eines Pauschbetrags für Menschen mit Behinderung bei
einem Grad der Behinderung von unter 50.
Darüber hinaus wurde der Pflege-Pauschbetrag von 924 Euro auf 1.800 Euro angehoben. Bei der häuslichen Pflege von Menschen, die in den Pflegegraden 2 und 3 eingeordnet sind, wird der pflegenden Person ebenfalls ein Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 600 Euro bzw. 1.100 Euro gewährt.
Mit diesen Änderungen im Einkommensteuergesetz wird vielen Menschen mit Behinderung der aufwändige Einzelnachweis ihrer behinderungsbedingten Mehraufwendungen erspart. Darüber hinaus wird den Leistungen pflegender Angehöriger eine höhere Wertschätzung und persönliche Anerkennung zuteil.
Die Finanzämter werden bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die verdoppelten Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung im Lohnsteuerabzugsverfahren automatisch berücksichtigen. Sofern bereits bisher ein Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung als Freibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt wurde, muss grundsätzlich kein neuer Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung beim Wohnsitzfinanzamt gestellt werden. Die Finanzverwaltung arbeitet die verdoppelten Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung schnellstmöglich in die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ein. So können die Arbeitgeber in den meisten Fällen die höheren Steuerfreibeträge voraussichtlich ab März 2021 berücksichtigen.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die erstmalig die Berücksichtigung eines Pauschbetrags für Menschen mit Behinderung für den monatlichen Lohnsteuerabzug wünschen, haben dies dem für sie zuständigen Wohnsitzfinanzamt durch Abgabe eines einmaligen Antrags auf Lohnsteuer-Ermäßigung mitzuteilen (bitte entsprechende Nachweise beifügen). Dieser Antrag steht im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung (https://www.formulare-bfinv.de) unter „Steuerformulare / Lohnsteuer (Arbeitnehmer)“ zum Ausdrucken zur Verfügung und kann postalisch oder elektronisch beim Wohnsitzfinanzamt eingereicht werden.
Dies gilt auch in den Fällen, in denen bislang ein Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung nicht gewährt werden konnte, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt waren (z. B. Fälle mit einem Grad der Behinderung von 20 oder Fälle mit einem Grad der Behinderung unter 50 ohne die bislang notwendigen zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen).
Für Veranlagungszeiträume ab 2016 wurde ein neues elektronisches Datenübermittlungsverfahren für steuerfreie Zuschüsse und Erstattungen im Rahmen von Vorsorgeaufwendungen eingeführt.
Das
Bescheinigungsverfahren nach § 10 Absatz 4b Satz 4 - 6 EStG (PDF)
Eine Information des Finanzministeriums Baden-Württemberg
Wichtiger Hinweis zur Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner in der Einkommensteuererklärung 2022
Haben Sie als Rentnerin oder Rentner die Energiepreispauschale für Rentenbeziehende im Dezember 2022 durch
- den Renten Service der Deutschen Post AG oder
- die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See oder
- die landwirtschaftliche Alterskasse erhalten,
ist der ausgezahlte Betrag ausnahmsweise nicht in der Einkommensteuererklärung für 2022 anzugeben. Ihr Finanzamt erhält automatisch eine elektronische Mitteilung über die Auszahlung und wird diese Energiepreispauschale von Amts wegen bei der Einkommensteuer-Festsetzung für das Jahr 2022 berücksichtigen.
Merkblatt der Oberfinanzdirektion Karlsruhe (PDF) zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts (Verkehrswert)
Hier (PDF) finden Sie Informationen zu den häufigsten Fragen zum Thema „Gemeinnützigkeit“.
BMF-Schreiben
vom 27.07.2016 (PDF) zu den Versorgungseinrichtungen nach der zweiten Säule der schweizerischen Altersvorsorge (berufliche
Vorsorge); einkommensteuerliche Behandlung der Beiträge und Leistungen.
Rechtsänderungen bei der steuerlichen Behandlung der Beiträge in die Schweizer
Pensionskasse ab 2016.
Die Anzeigenvordrucke, die ab dem 1. Januar 2018 zu nutzen sind, finden Sie auf den Internet-Seiten der baden-württembergischen Finanzämter unter "Services"- "Formulare" - "Grunderwerbsteuer".
Haushaltsnahe
Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienst-, Pflege- und Handwerkerleistungen
Eine Information des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg - Stand: Oktober 2017
BMF-Schreiben
vom 9. November 2016 (PDF)
Wer kann welche Kosten steuerlich geltend machen?
Eine Information des Bundesministeriums der Finanzen
Die OFD ist zuständige Behörde für das Meldeverfahren bzgl. Kalamitätsnutzungen gemäß § 34b EStG. Vordrucke und weitere Informationen zur Beantragung von steuerlichen Erleichterungen bei Kalamitätsnutzungen finden Sie hier.
- Merkblatt der Oberfinanzdirektion zum Thema »Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung (PDF)
- Merkblatt
der Oberfinanzdirektion zur Belegausgabepflicht (PDF)
- Merkblatt der Oberfinanzdirektion zur Kassenführung der Taxi- und Mietwagenbranche (PDF)
- Meldung des Einsatzes elektronischer Aufzeichnungssysteme nach § 146a Abs. 4 AO: Zum Einsatz eines elektronischen
Aufzeichnungssystems nach § 146a Absatz 4 AO besteht eine Mitteilungsverpflichtung an das zuständige Finanzamt.
Ein Formular zur Mitteilungspflicht zum Einsatz elektronischer Aufzeichnungssystemen nach § 146a Absatz 4 AO existiert derzeit nicht, da hierfür ein elektronisches Mitteilungsverfahren vorgesehen ist.
Aktuell steht diese elektronische Übermittlungsmöglichkeit noch nicht zur Verfügung.
Bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit ist von einer (formlosen) Mitteilung nach § 146a Absatz 4 AO abzusehen. Eine formlose Mitteilung ersetzt eine spätere Meldung im elektronischen Mitteilungsverfahren nicht. Der Zeitpunkt des Einsatzes des elektronischen Mitteilungsverfahrens wird rechtzeitig veröffentlicht (siehe auch BMF-Schreiben vom 06.11.2019 (PDF)).
- Einsatz einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung zum 01.01.2020:
Mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3152) wurde § 146a Abgabenordnung (AO) eingeführt. Danach besteht ab dem 1. Januar 2020 die Pflicht, jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Satz 1 Kassensicherungsverordnung sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen.
Für in Baden-Württemberg ansässige Unternehmen wurde mit Erlass des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg vom 10. Juli 2020 eine Erleichterung zur Aufrüstung elektronischer Aufzeichnungssysteme mit einer zertifizierten TSE gewährt. Bei Einhaltung der im Erlass aufgeführten Voraussetzungen (verbindlicher Auftrag bis zum 30. September 2020 bei Token-Lösung oder nachweislich beabsichtigter Cloud-Lösung) gilt die Implementierungsfrist bis längstens zum 31. März 2021 als stillschweigend bewilligt. Ein gesonderter Antrag war nicht erforderlich.
Da die o. g. Frist nicht verlängert wird, sich aber gerade der Einsatz von zertifizierten cloudbasierten TSE voraussichtlich noch etwas hinziehen wird, sind bei einer nicht fristgerechten Implementierung einer TSE Einzelanträge nach § 148 AO wegen sachlicher oder persönlicher Härte beim zuständigen Finanzamt zu stellen.
Anträge auf Verlängerung der Frist zur Implementierung einer zertifizierten TSE als Hardware-Lösung (auch Token-TSE genannt) sind ausführlich zu begründen und die nötigen Unterlagen, warum eine Implementierung der TSE nicht erfolgen kann, beizufügen. Eine Verlängerung der Frist ist nur in absoluten Ausnahmefällen möglich.
Für die Gewährung einer Fristverlängerung zur Implementierung einer zertifizierten Cloud-TSE müssen folgende
Voraussetzungen vorliegen und es sind die genannten Unterlagen dem Antrag beim zuständigen Finanzamt beizufügen:
1. Implementierung einer zertifizierten Cloud-TSE. Die Implementierung wurde bereits vorgenommen, die Anforderungen an die verbundene Betriebsumgebung können bis zum 31. März 2021 aber nicht fristgerecht umgesetzt werden:
- Vorlage der Bestellbestätigung/des Vertrags oder sonstiger Unterlagen, aus denen die Implementierung der zertifizierten Cloud-TSE
hervorgeht
- Im Antrag muss der genaue Zeitpunkt zum Einsatz der zertifizierten Cloud-TSE genannt sein (z. B. Vorlage eines Rolloutplans, ggfs. Schulungsplanung für Personal)
- Eindeutige Benennung der bereits eingesetzten zertifizierten TSE sowie Nennung von Art und Anzahl der eingesetzten Kassen und des Anbieters der Cloud-TSE
- Nennung der Gründe, warum die vollständige Implementierung bisher nicht abgeschlossen werden konnte
2. Implementierung einer zertifizierten Cloud-TSE ist noch nicht erfolgt, weil noch keine Zertifizierung der Cloud-TSE erfolgte, sind die
folgenden Unterlagen dem Antrag auf Fristverlängerung beizufügen:
- Die verbindliche Bestellung/Auftragserteilung muss unverzüglich erfolgen. Sobald die Bestellung/Auftragserteilung erfolgt ist, ist
hierzu ein Nachweis vorzulegen.
- Soweit bereits eine Bestellung/Auftragserteilung erfolgt ist, bedarf es der Vorlage der Bestellbestätigung, des Vertrags oder
sonstiger Unterlagen, aus denen die Durchführung der Implementierung der zertifizierten Cloud-TSE hervorgeht.
- Im Antrag muss der genaue Zeitpunkt des Einsatzes der zertifizierten Cloud-TSE genannt sein (z. B. Vorlage eines Rolloutplans, ggfs.
Schulungsplanung für Personal).
- Eindeutige Benennung der bereits eingesetzten zertifizierten TSE sowie Nennung der Art und Anzahl der eingesetzten Kassen und des
Anbieters.
Ertragsteuerliche
Behandlung der Kindertagespflege (PDF)
Eine Information des Bundesministeriums der Finanzen vom 11. November 2016
Abzug
von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen ab 2010
Eine Information des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg
Grundzüge
der Besteuerung von Musikern und Sängern (PDF)
Eine Information der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom Mai 2024
Information zur Mütterrente
Merkblatt (PDF) (der Oberfinanzdirektion Karlsruhe) über die steuerlichen Beistandspflichten der Notarinnen und Notare - auf den Gebieten der Grunderwerbsteuer, der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) und der Ertragsteuern - Stand: Februar 2022
Rentenbesteuerung ab 2005
Besteuerung
von Alterseinkünften - Aktueller Tipp des Bundesministeriums der Finanzen
Steuertipps
für Senioren - Aktueller Tipp des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg; Stand: Juli 2017
Alterseinkünfte-Rechner
- Einkommensteuerberechnung für Seniorinnen und Senioren des Bayrischen Landesamts für Steuern
Um den unermüdlicher Einsatz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Krankenhäusern, Pflegeheimen und ambulanten
Pflegediensten während der Corona-Pandemie zu würdigen, hat die Bundesregierung den Entwurf für ein Viertes
Corona-Steuerhilfegesetz vorgelegt. Danach sollen bestimmte Sonderzahlungen an Pflegekräfte, die aufgrund bundes- oder
landesrechtlicher Regelungen gewährt wurden, bis zu einer Höhe von insgesamt 3.000 Euro steuerfrei sein. Nähere
Informationen sehen Sie auch in unserem Merkblatt
(PDF).
Anwendungsschreiben und Muster (PDF) für Zuwendungsbestätigungen
Merkblatt
(PDF) (der Oberfinanzdirektion Karlsruhe) für Testamentsvollstreckerinnen / Testamentsvollstrecker und Nachlasspflegerinnen /
Nachlasspfleger auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer.
Unterhaltszahlungen
an Personen im Ausland (PDF)
Eine Information der Finanzverwaltung Baden-Württemberg