Damit diese Herausforderungen bewältigt werden können, verfolgt das Land mit der Neuorganisation auch das Ziel, die
Betriebsprüfung zu stärken. Aus diesem Grund werden die Amtsbetriebsprüfungsstellen zum 1. Januar 2024 in die
Betriebsprüfungshauptstellen integriert. Bisher waren sie für die Prüfung von kleineren Betrieben des eigenen
Finanzamtsbezirks zuständig. Dadurch wird die Anzahl der Betriebsprüfungshauptstellen von bisher 30 auf nunmehr 21
gestrafft.
Dies hat Auswirkungen auf die Prüfungszuständigkeit. Betriebsprüfungen, die bereits begonnen und vor dem 31. Dezember
2023 nicht abgeschlossen sind, werden grundsätzlich von der bisherigen Prüferin oder dem bisherigen Prüfer fortgeführt.
Sofern diese ab dem 1. Januar 2024 für ein anderes Finanzamt tätig sind, werden die betroffenen Bürgerinnen und Bürger
oder Steuerberatungen über den gesetzlichen Zuständigkeitswechsel schriftlich informiert.
Darüber hinaus kann es in wenigen Fällen vorkommen, dass Prüfungsanordnungen ergänzt werden müssen. In diesem Fall
versenden die Finanzämter
entsprechende Schreiben.